Impressum / AGBs
Name und Anschrift:
Wilden Metallbau GmbH & Co. KG, Am Zunderbaum 16, 66424 Homburg / Saar
Mobil: 0175-5656738
Telefon: 06841-988-98-10
Fax: 06841-988-98-60
E-Mail-Adresse: info@wilden-metallbau.de
Geschäftsführer: Alexander Wilden
Firmensitz/ Registergericht:
Registernummer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE
Inhaltlich verantwortlich: Wilden Alexander
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Fa. Alexander Wilden oder mit Ausführung der bestellten Leistung durch die Fa. Alexander Wilden zustande.
2. Fa. Alexander Wilden behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
Fa. Wilden verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
3.Im Falle der vorzeitigen Kündigung des Auftrages wird ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von fünfzehn Prozent des Nettoauftragswertes vereinbart.
Dem Auftragnehmer steht es darüber hinaus frei, den tatsächlich entstanden Gewinnausfall zu berechnen und in Rechnung zu stellen.
Die Regelung gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug gerät und das angebotene Werk oder die Arbeitsaufnahme ablehnt.
II Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
2. Sofern nicht anders vereinbart, gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste der Fa. Alexander Wilden.
3. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist die Fa. Wilden im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
4. Die Firma Wilden behält sich für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen wesentlich verteuern.
5. In Ermangelung einer besonderen Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug an die Fa. Wilden zu leisten. Die Fa. Wilden ist jederzeit berechtigt, bei laufenden Projekten Abschlagsrechnungen zu schreiben. Diese sind spätestens innerhalb 8 Tagen, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung ab Rechnungsdatum zu begleichen.
6. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im Zeitpunkt der Skontierung voraus.
7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
III Liefer-/Leistungszeit, Liefer-/Leistungsverzögerung
1. Liefer-/Leistungstermine sind grundsätzlich unverbindlich. Die Fa. Wilden ist zur vorzeitigen Lieferung/Leistung berechtigt.
2. Die Liefer-/Leistungszeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Fa. Wilden setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen oder die Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Fa. Wilden die Verzögerung zu vertreten hat.
3. Die Einhaltung der Liefer-/Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen, die nicht durch Fa. Wilden zu vertreten sind, verlängern die Liefer-/Leistungsfrist entsprechend.
4. Die Liefer- /Leistungsfrist ist eingehalten, wenn der Liefer-/Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk von Fa. Wilden verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
5. Wird der Versand bzw. die Abnahme des Liefer-/Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
6. Ist die Nichteinhaltung der Liefer-/Leistungszeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Fa. Wilden liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Fa. Wilden wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
7. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Fa. Wilden die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung /Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung/-leistung hat. Ist dies nicht der Fall, hat der Besteller den auf die Teillieferung/-leistung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von Fa. Wilden. Im Übrigen gilt Abschnitt VIII 2.
Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
8. Kommt Fa. Wilden in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung/-leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
Wird Fa. Wilden vom Besteller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Lieferung/Leistung gesetzt und diese Frist von Fa. Wilden nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.
Weitere Ansprüche aus Liefer-/Leistungsverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII 2 dieser Bedingungen.
IV Versand, Gefahrübergang, Abnahme
1. In Ermangelung einer besonderer Vereinbarung liefert Fa. Wilden bestellte Ware unverpackt und nicht gegen Rost geschützt.
2. Bei Lieferungen geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Fa. Wilden noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung/Montage, übernommen hat. Die Versandart wird durch Fa. Wilden gewählt. Versicherungen gegen Transportschäden werden nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers abgeschlossen.
3. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung seitens Fa. Wilden über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
4. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme oder unterbleibt er/sie infolge von Umständen, die Fa. Wilden nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Fa. Wilden verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
5. Teillieferungen/-leistungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
V Eigentumsvorbehalt
1. Fa. Wilden behält sich das Eigentum an dem Liefer-/Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertrag vor.
2. Fa. Wilden ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt weiterzugeben. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller weiterveräußert, so steht Fa. Wilden die hieraus entstehende Kaufpreisforderung bis zur Höhe der Kaufpreisforderung von Fa. Wilden gegen den Besteller zu. Der Besteller tritt schon jetzt diese zukünftige Forderung an Fa. Wilden ab. Zur Einziehung bleibt der Besteller berechtigt, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegen Fa. Wilden nicht in Verzug gerät.
4. Der Besteller darf den Liefer-/Leistungsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er Fa. Wilden unverzüglich davon zu benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Fa. Wilden zur Rücknahme des Liefer-/Leistungsgegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann Fa. Wilden den Liefer-/Leistungsgegenstand nur herausverlangen, wenn sie vom Vertrag zurückgetreten ist.
7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Bestellers berechtigt Fa. Wilden vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefer-/Leistungsgegenstandes zu verlangen.
VI Güte, Maße und Gewichte
Güte und Maße bestimmen sich nach den bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen, Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.
VII Mängelansprüche
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung/Leistung leistet Fa. Wilden unter Ausschluss weiterer Ansprüche –vorbehaltlich Abschnitt VIII – Gewähr wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von Fa. Wilden nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist Fa. Wilden unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Fa. Wilden.
2. Zur Vornahme aller Fa. Wilden notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit Fa. Wilden die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist Fa. Wilden von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Fa. Wilden sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von Fa. Wilden Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Fa. Wilden – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes, bzw. der Nachbesserungsarbeiten einschließlich des Versandes.
4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Fa. Wilden - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitergehende Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt VIII 2. dieser Bedingungen.
5. Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische oder elektronische Einflüsse – sofern sie nicht von Fa. Wilden zu verantworten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung seitens Fa. Wilden für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung durch Fa. Wilden vorgenommene Änderungen des Liefer-/Leistungsgegenstandes.
7. Führt die Benutzung des Liefer-/Leistungsgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird Fa. Wilden auf eigene Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefer-/Leistungsgegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch Fa. Wilden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
Darüber hinaus wird Fa. Wilden den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
8. Die in Abschnitt VII 7. genannten Verpflichtungen von Fa. Wilden sind vorbehaltlich Abschnitt VIII 2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
– der Besteller Fa. Wilden unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,
– der Besteller Fa. Wilden in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. Fa. Wilden die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt VII 7. ermöglicht.
– Fa. Wilden alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefer-/Leistungsgegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verändert hat.
VIII Haftung
1. Wenn der Liefergegenstand bzw. die Leistung durch Verschulden von Fa. Wilden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen– insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes bzw. der Leistung– vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII 2. entsprechend.
2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand bzw. der Leistung selbst entstanden sind, haftet Fa. Wilden – aus welchen Rechtsgründen auch immer– nur
a) bei Vorsatz,
b) bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d) bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
e) bei Mängeln des Liefer-/Leistungsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Fa. Wilden auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX Verjährung
Die Ansprüche des Bestellers – aus welchem Grund auch immer– verjähren iinnerhalb von zwölf Monaten. Für Schadensersatzansprüche auch Abschnitt VIII 2. a) bis e) gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
X Anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Fa. Wilden und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz von Fa. Wilden zuständige Gericht. Fa. Wilden ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.