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WILDEN METALLBAU GMBH & CO. KG

Impressum  / AGBs

 

Name und Anschrift:

Wilden Metallbau GmbH & Co. KG, Am Zunderbaum 16, 66424 Homburg / Saar

Mobil: 0175-5656738

Telefon: 06841-988-98-10

Fax: 06841-988-98-60
E-Mail-Adresse: info@wilden-metallbau.de
Geschäftsführer: Alexander Wilden
Firmensitz/ Registergericht:
Registernummer:
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE
Inhaltlich verantwortlich: Wilden Alexander

 

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen   liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen  zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch  Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
    Ein Vertrag kommt – mangels  besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Fa.  Alexander Wilden oder mit Ausführung der bestellten Leistung durch die Fa.  Alexander Wilden zustande.
    2. Fa. Alexander Wilden behält sich  an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher  und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und   Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
    Fa. Wilden verpflichtet sich, vom  Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit  dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
    3.Im Falle der vorzeitigen Kündigung  des Auftrages wird ein pauschaler Schadenersatz in Höhe von fünfzehn Prozent  des Nettoauftragswertes vereinbart.
    Dem Auftragnehmer steht es darüber  hinaus frei, den tatsächlich entstanden Gewinnausfall zu berechnen und in Rechnung  zu stellen.
    Die Regelung gilt auch für den Fall,  dass der Auftraggeber mit seiner Mitwirkungspflicht in Verzug gerät und das  angebotene Werk oder die Arbeitsaufnahme ablehnt.

II Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels   besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch   ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer  in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu.
    2. Sofern nicht anders vereinbart,  gelten die Preise und Bedingungen der bei Vertragsschluss gültigen Preisliste  der Fa. Alexander Wilden.
    3. Ändern sich später als vier Wochen  nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis  enthalten sind, oder entstehen sie neu, ist die Fa. Wilden im entsprechenden   Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
    4. Die Firma Wilden behält sich für  noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn  aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände  eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden  Erzeugnisses gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen wesentlich  verteuern.

    5. In Ermangelung einer besonderen  Vereinbarung ist die Zahlung innerhalb von acht Tagen ab Rechnungsdatum ohne  jeden Abzug an die Fa. Wilden zu leisten. Die Fa. Wilden ist jederzeit berechtigt, bei laufenden Projekten Abschlagsrechnungen zu schreiben. Diese sind spätestens innerhalb 8 Tagen, in Ermangelung einer anderen Vereinbarung ab Rechnungsdatum zu begleichen.

6. Ein vereinbartes Skonto bezieht  sich immer auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und setzt den  vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Bestellers im  Zeitpunkt der Skontierung voraus.
    7. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten  oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als   seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

III Liefer-/Leistungszeit,  Liefer-/Leistungsverzögerung

1. Liefer-/Leistungstermine sind   grundsätzlich unverbindlich. Die Fa. Wilden ist zur vorzeitigen   Lieferung/Leistung berechtigt.
    2. Die Liefer-/Leistungszeit ergibt  sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch Fa.  Wilden setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen   den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden   Verpflichtungen oder die Leistung einer eventuell vereinbarten Anzahlung  erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die Fa. Wilden die  Verzögerung zu vertreten hat.
    3. Die Einhaltung der  Liefer-/Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger  Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen, die nicht durch Fa. Wilden  zu vertreten sind, verlängern die Liefer-/Leistungsfrist entsprechend.
    4. Die Liefer- /Leistungsfrist ist  eingehalten, wenn der Liefer-/Leistungsgegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk  von Fa. Wilden verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit  eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung  – der Abnahmetermin maßgebend, Hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
    5. Wird der Versand bzw. die Abnahme  des Liefer-/Leistungsgegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu  vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-  bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten  berechnet.
    6. Ist die Nichteinhaltung der  Liefer-/Leistungszeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige  Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Fa. Wilden liegen,  zurückzuführen, so verlängert sich die Liefer-/Leistungszeit angemessen. Fa.  Wilden wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände   baldmöglichst mitteilen.
    7. Der Besteller kann ohne  Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Fa. Wilden die gesamte Leistung vor  Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom  Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung /Leistung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der  Ablehnung der Teillieferung/-leistung hat. Ist dies nicht der Fall, hat der  Besteller den auf die Teillieferung/-leistung entfallenden Vertragspreis zu  zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von Fa. Wilden. Im Übrigen gilt Abschnitt  VIII 2.
    Tritt die Unmöglichkeit oder das  Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese  Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur  Gegenleistung verpflichtet.
    8. Kommt Fa. Wilden in Verzug und  erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine  pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche  der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils  der Gesamtlieferung/-leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig  oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
    Wird Fa. Wilden vom Besteller – unter  Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine  angemessene Frist zur Lieferung/Leistung gesetzt und diese Frist von Fa. Wilden  nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften   zum Rücktritt berechtigt.
    Weitere Ansprüche aus  Liefer-/Leistungsverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VIII 2  dieser Bedingungen.

IV Versand, Gefahrübergang, Abnahme

1. In Ermangelung einer besonderer  Vereinbarung liefert Fa. Wilden bestellte Ware unverpackt und nicht gegen Rost  geschützt.
    2. Bei Lieferungen geht die Gefahr  auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und  zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder Fa. Wilden noch andere  Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung/Montage,   übernommen hat. Die Versandart wird durch Fa. Wilden gewählt. Versicherungen  gegen Transportschäden werden nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers  abgeschlossen.
    3. Soweit eine Abnahme zu erfolgen  hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum  Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung seitens Fa. Wilden über die   Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.
    Der Besteller darf die Abnahme bei  Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
    4. Verzögert sich der Versand bzw.  die Abnahme oder unterbleibt er/sie infolge von Umständen, die Fa. Wilden nicht   zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw.   Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Fa. Wilden verpflichtet sich, auf  Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
5. Teillieferungen/-leistungen sind  zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

V Eigentumsvorbehalt

1. Fa. Wilden behält sich das  Eigentum an dem Liefer-/Leistungsgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus  dem Vertrag vor.
    2. Fa. Wilden ist berechtigt, den  Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-,  Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die   Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
    3. Der Besteller ist zur  Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.  Er ist verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt weiterzugeben. Wird die   Vorbehaltsware vom Besteller weiterveräußert, so steht Fa. Wilden die hieraus  entstehende Kaufpreisforderung bis zur Höhe der Kaufpreisforderung von Fa.  Wilden gegen den Besteller zu. Der Besteller tritt schon jetzt diese zukünftige  Forderung an Fa. Wilden ab. Zur Einziehung bleibt der Besteller berechtigt,  solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegen Fa. Wilden nicht in Verzug  gerät.
    4. Der Besteller darf den  Liefer-/Leistungsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei  Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er  Fa. Wilden unverzüglich davon zu benachrichtigen.
    5. Bei vertragswidrigem Verhalten des  Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Fa. Wilden zur Rücknahme des   Liefer-/Leistungsgegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur  Herausgabe verpflichtet.
    6. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts  kann Fa. Wilden den Liefer-/Leistungsgegenstand nur herausverlangen, wenn sie  vom Vertrag zurückgetreten ist.
    7. Der Antrag auf Eröffnung des  Insolvenzverfahrens des Bestellers berechtigt Fa. Wilden vom Vertrag  zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefer-/Leistungsgegenstandes zu  verlangen.

VI Güte, Maße und Gewichte

Güte und Maße bestimmen sich nach den   bei Vertragsschluss geltenden DIN-/EN-Normen bzw. Werkstoffblättern, mangels  solcher nach Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werksnormen,  Werkstoffblätter oder Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güte, Maßen,  Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen oder Garantien, ebenso  wenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende  Kennzeichen wie CE und GS.

VII Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der   Lieferung/Leistung leistet Fa. Wilden unter Ausschluss weiterer Ansprüche  –vorbehaltlich Abschnitt VIII – Gewähr wie folgt:
    1. Alle diejenigen Teile sind  unentgeltlich nach Wahl von Fa. Wilden nachzubessern oder mangelfrei zu  ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als  mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist Fa. Wilden   unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Fa. Wilden.
    2. Zur Vornahme aller Fa. Wilden  notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller  nach Verständigung mit Fa. Wilden die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu   geben; anderenfalls ist Fa. Wilden von der Haftung für die daraus entstehenden  Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung bzw. zur Abwehr  unverhältnismäßig großer Schäden, wobei Fa. Wilden sofort zu verständigen ist,  hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu  lassen und von Fa. Wilden Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
    3. Von den durch die Nachbesserung  bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt Fa. Wilden –  soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes,   bzw. der Nachbesserungsarbeiten einschließlich des Versandes.
    4. Der Besteller hat im Rahmen der  gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn Fa. Wilden  - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzte  angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines  Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel  vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises  zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten  ausgeschlossen.
    Weitergehende Ansprüche bestimmen  sich nach Abschnitt VIII 2. dieser Bedingungen.
    5. Keine Gewähr wird insbesondere in  folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte   Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche  Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße  Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter  Baugrund, chemische oder elektronische Einflüsse – sofern sie nicht von Fa.  Wilden zu verantworten sind.
    6. Bessert der Besteller oder ein  Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung seitens Fa. Wilden für die  daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung durch  Fa. Wilden vorgenommene Änderungen des Liefer-/Leistungsgegenstandes.
    7. Führt die Benutzung des  Liefer-/Leistungsgegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten  oder Urheberrechten im Inland, wird Fa. Wilden auf eigene Kosten dem Besteller  grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den   Liefer-/Leistungsgegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart   modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.
    Ist dies zu wirtschaftlich  angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der  Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten  Voraussetzungen steht auch Fa. Wilden ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
    Darüber hinaus wird Fa. Wilden den  Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der   betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
    8. Die in Abschnitt VII 7. genannten  Verpflichtungen von Fa. Wilden sind vorbehaltlich Abschnitt VIII 2. für den  Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
    Sie bestehen nur, wenn
    – der Besteller Fa. Wilden  unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen  unterrichtet,
    
    – der Besteller Fa. Wilden in  angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt  bzw. Fa. Wilden die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt  VII 7. ermöglicht.
    – Fa. Wilden alle Abwehrmaßnahmen  einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
    – der Rechtsmangel nicht auf einer  Anweisung des Bestellers beruht und
    – die Rechtsverletzung nicht dadurch  verursacht wurde, dass der Besteller den Liefer-/Leistungsgegenstand  eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verändert hat.

VIII Haftung

1. Wenn der Liefergegenstand bzw. die   Leistung durch Verschulden von Fa. Wilden infolge unterlassener oder   fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen  und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher  Nebenverpflichtungen– insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des  Liefergegenstandes bzw. der Leistung– vom Besteller nicht vertragsgemäß  verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des  Bestellers die Regelungen der Abschnitte VII und VIII 2. entsprechend.
    2. Für Schäden, die nicht am  Liefergegenstand bzw. der Leistung selbst entstanden sind, haftet Fa. Wilden –  aus welchen Rechtsgründen auch immer– nur
    a) bei Vorsatz,
    
    b) bei grober Fahrlässigkeit des  Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
    c) bei schuldhafter Verletzung von  Leben, Körper, Gesundheit,
    d) bei Mängeln, die sie arglistig  verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
    e) bei Mängeln des  Liefer-/Leistungsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen-  oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
    Bei schuldhafter Verletzung  wesentlicher Vertragspflichten haftet Fa. Wilden auch bei grober Fahrlässigkeit  nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall   begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.  Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

IX Verjährung

Die Ansprüche des Bestellers – aus   welchem Grund auch immer– verjähren iinnerhalb von zwölf Monaten. Für   Schadensersatzansprüche auch Abschnitt VIII 2. a) bis e) gelten die   gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für   Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein  Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.

X Anwendbares Recht, Gerichtsstand

1. Für alle Rechtsbeziehungen   zwischen Fa. Wilden und dem Besteller gilt ausschließlich das für die   Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der  Bundesrepublik Deutschland.
    2. Gerichtsstand ist das für den Sitz  von Fa. Wilden zuständige Gericht. Fa. Wilden ist jedoch berechtigt, am  Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.